Es verstosse wiederum gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn das Arbeitsgericht der Beklagten in seinem zweiten Urteil vorwerfe, sie habe ihren Standpunkt erst im (ersten) Berufungsverfahren und damit verspätet "erkennbar eingenommen" (Rz 40). Dem Obergericht sei vorzuwerfen, dass es sich mit der ganzen Problematik auch in seinem zweiten Urteil überhaupt nicht befasse, obschon die Beklagte ihren Standpunkt sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Berufungsschrift ausführlich dargetan habe und dieser Frage erhebliche Bedeutung zukomme.