Gehe man - so die Beklagte weiter - davon aus, die Behauptungslage sei nicht klar gewesen, indem die Vorbringen der Beklagten widersprüchlich gewesen seien, hätte zumindest Anlass zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht (§ 55 ZPO) bestanden, um der Beklagten Gelegenheit zur Verbesserung des Mangels zu geben; dies sei jedoch nicht geschehen. Es verstosse wiederum gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn das Arbeitsgericht der Beklagten in seinem zweiten Urteil vorwerfe, sie habe ihren Standpunkt erst im (ersten) Berufungsverfahren und damit verspätet "erkennbar eingenommen" (Rz 40).