Lediglich im Eventualstandpunkt habe die Beklagte geltend gemacht, sie habe dem Kläger eine Beteiligung von 1.3% offeriert und der Kläger habe diese abgelehnt. Vor dem Hintergrund dieser Diskussion sei leicht nachvollziehbar, dass sich gewisse Behauptungen der Beklagten in der Duplik darauf bezogen, dass der Kläger jedenfalls abgelehnt hatte bzw. hätte. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, welcher sich das Obergericht ohne jede Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren anschliesse, sei somit der Standpunkt der Beklagten im erstinstanzlichen Hauptverfahren zwar - 30 -