Wären die Vorinstanzen dieser Pflicht nachgekommen, hätten sie anerkannt, dass die Beklagte im Hauptstandpunkt geltend machte, dass das LIS insgesamt und insbesondere die einzelnen Beteiligungssätze am 20. Mai 1992 lediglich diskutiert wurden und dem Kläger daher keine verbindliche Offerte gemacht wurde, zumal es hierfür schon an einer Willensäusserung der Beklagten fehle, die der Kläger als Antrag hätte verstehen dürfen. Lediglich im Eventualstandpunkt habe die Beklagte geltend gemacht, sie habe dem Kläger eine Beteiligung von 1.3% offeriert und der Kläger habe diese abgelehnt.