Dazu gehöre, dass Parteierklärungen nicht isoliert, sondern im gesamten Zusammenhang zu würdigen seien, was sich gerade auch aus dem vom Obergericht angerufenen BGE 113 Ia 433 ff. ergebe. Wären die Vorinstanzen dieser Pflicht nachgekommen, hätten sie anerkannt, dass die Beklagte im Hauptstandpunkt geltend machte, dass das LIS insgesamt und insbesondere die einzelnen Beteiligungssätze am 20. Mai 1992 lediglich diskutiert wurden und dem Kläger daher keine verbindliche Offerte gemacht wurde, zumal es hierfür schon an einer Willensäusserung der Beklagten fehle, die der Kläger als Antrag hätte verstehen dürfen.