Das Vorgehen der Vorinstanzen, welches die Beklagte bei gewissen, aus dem Zusammenhang gelösten Aussagen "behafte", verstosse - so die Beklagte weiter - gegen den auch für die Gerichte geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 50 Abs. 1 ZPO). Dazu gehöre, dass Parteierklärungen nicht isoliert, sondern im gesamten Zusammenhang zu würdigen seien, was sich gerade auch aus dem vom Obergericht angerufenen BGE 113 Ia 433 ff. ergebe.