In dieser Feststellung erblickt die Beklagte ihrerseits eine Verletzung der Verhandlungsmaxime, im Wesentlichen deshalb, weil das Obergericht sie bei angeblichen Zugaben behafte, die zwar je einzeln nicht falsch seien, jedoch die Vorbringen der Beklagten insgesamt unzutreffend würdigten, indem nicht zwischen dem Haupt- und dem Eventualstandpunkt der Beklagten unterschieden werde (Beschwerde S. 12, Rz 26).