3.1a) Das Obergericht stellt im angefochtenen Urteil fest, es müsse mit der Vorinstanz aufgrund der Behauptungslage zwingend davon ausgegangen werden, dass das seitens des Salary Committee für den Kläger vorgesehene Entitlement von 1.3% ins Gespräch gebracht worden sei. Was sich zwar im Beweisverfahren nicht habe erhärten lassen - dass nämlich an der fraglichen Sitzung dem Kläger ein solcher Satz tatsächlich offeriert worden sei -, habe die Beklagte im Behauptungsverfahren mehrfach behauptet und damit zugestanden. Darauf sei abzustellen, andernfalls die Verhandlungsmaxime verletzt würde (Urteil S. 16, Ziff. 2.8).