Ob in dieser Modifizierung eine im Sinne von § 104a GVG unzulässige Abweichung liegt, kann offen bleiben, weil die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen ist, hinsichtlich dieses Teils der Begründung aus einem anderen Grund ohnehin gutzuheissen ist (Erw. 3 nachfolgend). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Verhältnis ausdrücklicher Vertragsabschluss einerseits, konkludentes Verhalten bzw. Auslegung nach dem Vertrauensprinzip andererseits hinsichtlich der Beurteilung der Identität bzw. Kongruenz von Vorbringen ein relativ grosszügiger Massstab Anwendung findet (vgl. MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 165 vor Ziff.