Hatte es dort (vgl. oben lit. c) zum Ausdruck gebracht, es komme entscheiderheblich auf das Zustandekommen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Beteiligung des Klägers am LIS an, worüber ein Beweisverfahren durchzuführen sei, und im Falle des Misslingen dieses (dem Kläger obliegenden) Beweises fehle es an jeglicher Grundlage für eine Bejahung der entsprechenden Berechtigung des Klägers, so hat es nunmehr ungeachtet der Tatsache, dass der in Frage stehende Beweis unbestrittenermassen gescheitert ist, eine solche Berechtigung aus rechtlichen Gründe (nämlich gestützt auf eine Auslegung nach Vertrauensprinzip in Verbindung mit Art. 6 OR) bejaht.