den sei; das Arbeitsgericht habe jedoch zu Recht festgestellt, der Nachweis für die behauptete ausdrückliche Vereinbarung habe vom Kläger nicht erbracht werden können (Urteil S. 12 unten). In der Folge betrachtet es das Obergericht als nachvollziehbar, wenn die Beklagte im Berufungsverfahren rüge, das Arbeitsgericht habe die Beweislast umgekehrt, wenn es ungeachtet des Fehlens dieses Nachweises die Berechtigung des Klägers am LIS bejahe. Das Beweisverfahren könne sich allerdings naturgemäss einzig auf die Frage des (grundsätzlich vorran- - 27 -