Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seinen Rückweisungsentscheid hält das Obergericht im angefochtenen Urteil fest (Urteil S. 11 f.), der Anspruch des Klägers am Beteiligungssystem LIS setze den Bestand einer Vereinbarung voraus. Im weiteren analysiert es die rechtliche Natur des Beteiligungssystems und gelangt zum Schluss, dieses weise jedenfalls überwiegenden begünstigenden und damit gratifikationsähnlichen Charakter auf, weshalb Art. 6 OR (stillschweigende Annahme einer Offerte) grundsätzlich anwendbar sei. Zwar habe der Kläger vor Arbeitsgericht primär das Zustandekommen einer ausdrücklichen Vereinbarung über seine Beteiligung am LIS behauptet, worüber Beweis erhoben wor-