Mit diesen Erwägungen brachte das Obergericht zum Ausdruck, dass es des Nachweises des Zustandekommens einer Vereinbarung der Parteien bedürfe und dass diesbezüglich - gestützt auf die Parteivorbringen im Behauptungsverfahren - ein Beweisverfahren durchzuführen sei, wobei dem Kläger der Hauptbeweis dafür obliege, "dass am 20. Mai 1992 die von ihm behauptete Vereinbarung" zustandegekommen sei. Für den Fall des Scheiterns dieses Beweises entfalle jede rechtliche Grundlage für die eingeklagten Ansprüche (insbesondere auch solche aus Garantieversprechen, Vertragsverletzung oder auch aus Vertrauenshaftung, vgl. Rückweisungsbeschluss S. 14).