"... In beweisrechtlicher Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass grundsätzlich dem Kläger der Hauptbeweis dafür obliegt, dass am 20. Mai 1992 die von ihm behauptete Vereinbarung zustandegekommen ist. Der Beklagten steht dazu der Gegenbeweis offen. Indem die Vorinstanz auf die Beweisanträge der Beklagten (...) nicht eingetreten ist, hat sie damit die Verfahrensrechte der Beklagten verletzt. (...) Allein aus diesem Grunde ist das vorinstanzliche Teilurteil aufzuheben und der Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 270 ZPO).