Damit bleibt zu prüfen, ob das Obergericht im hier angefochtenen Urteil von seiner eigenen Auffassung, welche dem Rückweisungsbeschluss vom 30. August 1999 zugrundelag, abgewichen ist. c) Der massgebliche Passus des Rückweisungsbeschlusses lautet (OG I act. 47 S. 13 f.):