verfahren und mit dem Ziel der Verfahrensstraffung erlassen worden war (vgl. ZR 103 Nr. 49 Erw. 3.5c; Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes). Dass schliesslich die Beklagte die entsprechenden Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht schon im Berufungsverfahren als Missachtung der obergerichtlichen Rückweisung gerügt hat (Beschwerdeantwort S. 10), kann ihr in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden; vorliegend geht es um die Bindung der rückweisenden Instanz an ihren Entscheid, im Berufungsverfahren wäre es um die Bindung der unteren Instanz an den Entscheid der oberen Instanz gegangen.