Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand des Klägers (Beschwerdeantwort S. 9), wonach die Bestimmung von § 104a GVG jedenfalls dann keinen wesentlichen Verfahrensgrundsatz enthalte, wenn wie hier die Rückweisung vor Erlass bzw. Inkrafttreten von § 104a GVG erfolgte und das rückweisende Gericht nicht damit gerechnet habe, zu einem späteren Zeitpunkt an einzelne Formulierungen gebunden zu sein. Ist von der Anwendbarkeit von § 104a GVG auszugehen, so handelt es sich dabei zweifellos auch um einen wesentlichen Grundsatz, zumal diese Bestimmung als Reaktion auf die kassationsgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Wiederaufnahme von Rügen in einem zweiten Beschwerde-