Obergericht in seinem Rückweisungsbeschluss "nicht sehr präzis" ausgedrückt habe. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass im Zeitpunkt des hier angefochtenen Urteils der neu formulierte § 104a GVG in Kraft stand. Auch vor dessen Inkrafttreten hätte im übrigen für den Fall, dass der Rückweisungsentscheid zu wenig präzis gewesen sein sollte, der Rechtsbehelf der Erläuterung (§ 162 GVG) zur Verfügung gestanden (vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 104a N 31). Schliesslich geht das Obergericht selbst ausdrücklich von der Anwendbarkeit von § 104a GVG aus (Urteil S. 11, Ziff. 2.5 und S. 33, Ziff.