zwar erging der obergerichtliche Rückweisungsbeschluss vom 30. August 1999 noch unter der Herrschaft des früheren § 104 GVG (wonach eine Bindung der rückweisenden Instanz an ihren eigenen Entscheid verneint wurde), doch ist vorliegend der Zeitpunkt des hier angefochtenen obergerichtlichen Entscheides massgebend, denn erst in diesem Zusammenhang stellte sich konkret die Frage nach der Bindung des Obergerichts an seine frühere Rechtsauffassung. Der Kläger vertritt zwar die Auffassung (Beschwerdeantwort S. 8), weil zum damaligen Zeitpunkt die Bindungswirkung nach § 104a GVG noch nicht bestanden hatte, sei es nicht weiter erstaunlich, dass sich das