b) Gemäss § 104a Abs. 1 GVG ist bei Rückweisungen die untere Instanz und, bei erneuter Befassung mit dem Fall, die rückweisende Instanz an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zugrundeliegt. Diese auf den 1. November 2001 in Kraft getretene Bestimmung ist auch im vorliegenden Zusammenhang anwendbar;