des Nachweises einer ausdrücklichen Vereinbarung eine Berechtigung des Klägers am LIS bejahe; dennoch schütze das Obergericht die Auffassung des Arbeitsgerichts und verletze damit § 104a GVG, was sich übrigens auch daraus ergebe, dass sich das aufwändige Beweisverfahren bezüglich Zustandekommen der Vereinbarung nachträglich als "Leerlauf" erweise, hätte doch das Obergericht unter diesen Umständen schon im ersten Urteil auf Grund der (unverändert gebliebenen) "Behauptungslage" entscheiden können.