Dabei scheine - so die Beklagte weiter - das Obergericht sich der Problematik seines Vorgehens bewusst gewesen zu sein, erkläre es doch das Verhalten der Beklagten im Berufungsverfahren als "nachvollziehbar", wenn diese rüge, die Vorinstanz habe im Ergebnis die Beweislast umgekehrt, indem sie trotz Fehlens - 24 -