Damit setze sich das Obergericht aber in diametralen Widerspruch zur eigenen Rechtsauffassung im Rückweisungsbeschluss vom 30. August 1999, und dies, obschon damals die "Behauptungslage" dieselbe gewesen sei. Es gehe nicht an, drei Jahre später und nachdem sich ergeben habe, dass der Kläger den Beweis für das Zustandekommen der in Frage stehenden Vereinbarung nicht erbringen konnte, wieder auf die ursprüngliche Behauptungslage abzustellen. Ein solches Vorgehen widerspreche § 104a GVG, wonach die rückweisende Instanz bei erneuter Befassung mit der Sache an die ihrem Rückweisungsentscheid zugrundeliegende Rechtsauffassung gebunden sei.