ne Beteilung am LIS in der Höhe von 1.3% offeriert hatte. Unverständlicherweise habe aber das Obergericht die Beklagte bei Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren "behaftet", welche sie seinerzeit im Sinne eines Eventualstandpunktes vorgetragen habe; das Obergericht gehe nunmehr davon aus, dass das seitens des Salary Committee für den Kläger vorgesehen Entitlement von 1.3% "ins Gespräch gebracht" worden sei, was ohnehin nicht gleichbedeutend mit "offerieren" sei. Damit setze sich das Obergericht aber in diametralen Widerspruch zur eigenen Rechtsauffassung im Rückweisungsbeschluss vom 30. August 1999, und dies, obschon damals die "Behauptungslage" dieselbe gewesen sei.