Damit - so die Beklagte weiter - sei die Sache bereits spruchreif gewesen. Da das Arbeitsgericht nach den verbindlichen Ausführungen im Rückweisungsbeschluss über die Frage des Zustandekommens einer Vereinbarung ein Beweisverfahren durchzuführen gehabt habe, also nach Auffassung des Obergerichts aufgrund der ursprünglichen Aktenlage nicht hätte entscheiden dürfen, und da ferner der Kläger die Beweislast für das Zustandekommen der Vereinbarung getragen habe, hätte das Obergericht im zweiten Berufungsverfahren die Klage ohne weiteres abweisen müssen, nachdem es zur Auffassung gelangt war, im Beweisverfahren habe sich nicht erstellen lassen, dass die Beklagte dem Kläger ei-