Zur Begründung führt die Beklagte aus, das Obergericht habe in seinem Rückweisungsbeschluss vom 30. August 1999 (im Hinblick auf das angeordnete Beweisverfahren zur Frage des Zustandekommens einer entsprechenden Vereinbarung) zutreffend festgestellt, dem Kläger obliege der Hauptbeweis dafür, dass am 20. Mai 1992 die von ihm behauptete Vereinbarung mit der Beklagten betreffend Beteiligung am LIS zustande gekommen sei. In teilweise signifikant vom Arbeitsgericht abweichender Würdigung der Beweise habe das Obergericht in seinem nunmehr angefochtenen Urteil festgestellt, dass sich im Beweisverfahren nicht mehr habe erhärten lassen, dass an der fraglichen Sitzung dem Kläger sei-