Die Feststellung eines Nichtigkeitsgrundes führt in der Regel zur Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen Entscheides an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eine Streichung von Erwägungen (zuhanden des Bundesgerichts) kann dort in Frage kommen, wo mehrere selbständige Begründungen (oder Begründungselemente) vorliegen und eine Gabelung der Rechtsmittelwege stattfindet (ZR 83 Nr. 57 und ständige Praxis; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 45).