b) Nach feststehender und - wie gezeigt - auch vorliegend nicht in Frage gestellter Praxis und Lehre ist auch die vor Ober- oder Handelsgericht vollumfänglich obsiegende Partei zur Ergreifung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, soweit sie geltend macht, die massgeblichen Feststellungen zum Sachverhalt beruhten auf Prozessrechtsverletzungen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen und sofern die Gegenseite ihrerseits gegen den Entscheid eidgenössische Berufung an das Bundesgericht erhebt (ZR 96 Nr. 101 und analog BGE 122 I 253 E. 6d; vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 281 N 14 m.H. und FRANK [ErgBand, Zürich 2000], vor § 259 ff.