Der Kläger bestreitet Legitimation und Fristwahrung durch die Beklagte dem Grundsatz nach nicht, macht aber die Unzulässigkeit der gestellten Rechtsbegehren geltend (KG act. 8 S. 2 ff.). Es sei mit dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht vereinbar und verstosse insbesondere gegen § 291 ZPO, mehr als die Streichung von tatsächlichen Feststellungen zu verlangen. Eine Partei könne nicht verlangen, dass das Kassationsgericht andere Feststellungen an die Stelle der gestrichenen setze.