nicht gehörig festgestellten Sachverhaltes fälle. Insofern müsse es ihr möglich sein, diejenigen Rügen, welche ausschliesslich mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden können, zu erheben. Dabei laufe gemäss Praxis die Frist zur Erhebung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Fall (erst) ab Kenntnisnahme von der Ergreifung der eidgenössischen Berufung durch die Gegenseite und sei vorliegend gewahrt.