1. Die Beklagte, die mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage vor Obergericht vollumfänglich obsiegt hat und insofern durch das angefochtene Urteil (bzw. dessen Dispositiv) nicht beschwert ist, macht zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation und zur Frage der Fristwahrung geltend (Beschwerde S. 6, Rz 3-5), im Hinblick auf die Erhebung der eidgenössischen Berufung durch den Kläger sei sie insofern beschwert und damit auch beschwerdelegitimiert, als die Gefahr bestehe, dass das Bundesgericht seinen Entscheid zu Ungunsten der Beklagten auf der (für das Bundesgericht verbindlichen) Grundlage eines durch die Vorinstanz - 21 -