im Übergehen dieser Vorbringen der Gegenseite kann von vornherein keine Gehörsverweigerung zum Nachteil des Klägers liegen. Wie gezeigt, hat das Obergericht in diesem Zusammenhang nicht auf die Vorbringen zum tatsächlichen Parteiwillen, sondern auf eine (objektivierte) Vertragsauslegung abgestellt, was hier nicht zu beanstanden ist. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Klägers in allen Teilen als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sie ist insofern abzuweisen. III. Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten (Kass.-Nr. AA040156)