Aus dem vorstehend (Ziff. 6.1) Ausgeführten folgt, dass die Rüge am angefochtenen Entscheid vorbeigeht. Nachdem das Obergericht nicht auf die Vorbringen der Beklagten zum tatsächlichen Parteiwillen abstellte, war es auch nicht verpflichtet, zu den entsprechenden Vorbringen des Klägers Stellung zu nehmen. Schwer verständlich ist die Rüge (Rz 174), das Obergericht habe dem Kläger das rechtliche Gehör verweigert, indem es die von der Beklagten als erheblich betrachteten Umstände des Vertragsabschlusses überging; im Übergehen dieser Vorbringen der Gegenseite kann von vornherein keine Gehörsverweigerung zum Nachteil des Klägers liegen.