Mit diesem Vorgehen hat das Obergericht weder §§ 114/ 115 noch § 267 ZPO (vgl. Beschwerde Rz 170), noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Es ist auch eine Frage des Bundesrechts, ob Verträge nach dem wirklichen (übereinstimmenden) Willen der Parteien oder nach objektivierten Kriterien (d.h. nach dem Vertrauensprinzip) auszulegen sind (vgl. MESSMER/IMBODEN, Eidgenössische Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 131 f. Ziff. 96). - 20 -