Der Kläger weist zwar darauf hin, dass sich die Beklagte hinsichtlich des übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens auf § 115 Ziff. 2 ZPO berufen habe (Beschwerde Rz 165); massgebend ist jedoch, dass das Obergericht nicht auf den übereinstimmenden Parteiwillen abstellt, sondern - wie ausgeführt - ausdrücklich eine rechtliche Würdigung der Vereinbarung vornimmt (und dabei zu einem von der ersten Instanz abweichenden Ergebnis gelangt). Mit diesem Vorgehen hat das Obergericht weder §§ 114/ 115 noch § 267 ZPO (vgl. Beschwerde Rz 170), noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.