b) Neue rechtliche Vorbringen sind während des gesamten Verfahrens und auch im Berufungsverfahren zulässig (e contrario aus § 114 ZPO), und die Berufungsinstanz ist in der rechtlichen Würdigung des Prozesstoffes frei. Insofern ist die Auffassung des Obergerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass sich die Beklagte hinsichtlich des übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens auf § 115 Ziff. 2 ZPO berufen habe (Beschwerde Rz 165);