Das Obergericht stellt in diesem Zusammenhang fest (Urteil S. 35), die Beklagte stütze ihren Standpunkt nicht auf neue Tatsachenbehauptungen, sondern komme aufgrund der Auslegung des LIS zu ihren Schlussfolgerungen. Die Frage, ob für 1992 Zahlungen aus der LIS-Vereinbarung geschuldet seien oder nicht, konzentriere sich somit auf die rechtliche Qualifikation dieser Vereinbarung.