dern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör und weitere wesentliche Verfahrensgrundsätze (Beschwerde lit. D., S. 35 ff., Rz 150). 6.1a) Der Kläger macht vorab geltend, das Obergericht habe die Einrede der Beklagten, wonach Ansprüche aus dem LIS bei einem Austritt während des laufenden Jahres dahinfielen, berücksichtigt, obwohl sie im Hauptverfahren vor Arbeitsgericht nicht erhoben worden und daher vor Obergericht verspätet gewesen sei.