6. Mit einer (Teil-)Eventualbegründung hat das Obergericht die Klage hinsichtlich eines pro-rata-Anspruchs für das Jahr 1992 schliesslich auch deshalb abgewiesen, weil es sich dabei nicht um einen Lohnbestandteil, sondern um einen gratifikationsähnlichen Anspruch handle, für welchen ein pro-rata-Anspruch zwischen den Parteien nicht vereinbart gewesen und somit nach Art. 322d OR auch nicht geschuldet gewesen sei (Urteil S. 35, Ziff. 5.2). Nach Auffassung des Klägers verletze das Obergericht mit dieser Betrachtungsweise nicht nur Bundesrecht (was beim Bundesgericht gerügt werde), son- - 19 -