Das Obergericht hat es offensichtlich als unerheblich betrachtet, auf wessen Veranlassung und aus welchen Gründen das Thema Stellenwechsel zur Sprache kam, weshalb es diese Frage ausdrücklich offen liess. Damit handelt es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung von Tatsachen, welche nicht zum Gegenstand der Willkürrüge gemacht werden kann, sondern als Frage des materiellen Rechts der Berufung an das Bundesgericht unterliegt (vgl. oben Erw. 2.3.5). Unbegründet ist auch die weitere Rüge. Es steht fest, dass auch nach der Darstellung des Klägers das Thema Stellenwechsel anlässlich des Gesprächs mit D. "zur Sprache kam";