c) Als "höchst unfair" und mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Parteien nicht zu vereinbaren (Beschwerde Rz 141 ff.) erachtet der Kläger auch die Erwägung, wonach im fraglichen Gespräch zwischen ihm und D. das Thema Stellenwechsel "auf wessen Veranlassung und aus welchen Gründen auch immer" zur Sprache gekommen sei. Aus den Aussagen des Klägers in der persönlichen Befragung ergebe sich, dass das Gespräch auf Veranlassung D.s zustandegekommen sei. Willkürlich sei zudem festzustellen, das Thema sei "zur Sprache gekommen", denn D. habe ihn kontaktiert und gefragt, ob er bei X. arbeiten könne.