Es ist nicht klar, inwiefern der Kläger mit seinen Vorbringen Willkür geltend machen will. Jedenfalls ergibt sich aus der fraglichen Feststellung, dass D. zwar einerseits fest entschlossen war, zu kündigen, dass aber andererseits - ex post betrachtet - dieser Entschluss nicht unbeeinflussbar war, weil D. letztlich von der Beklagten zum Bleiben bewogen werden konnte. Darin liegt jedenfalls keine Will- - 18 - kür, und überdies entspricht dies dem Standpunkt des Klägers. Die Rüge ist unbegründet.