b) Willkürlich sei - so der Kläger (Beschwerde Rz 137 ff.) - allerdings auch die eben genannte Feststellung, wonach sich aus der Tatsache, dass D. später doch zum Bleiben bei der Beklagten überzeugt werden konnte, ergebe, dass er nicht "noch nicht unbeeinflussbar entschlossen" zum Stellenwechsel gewesen sei. Diese Feststellung bezeichnet der Kläger als "wahrhaft erstaunlich", und fährt weiter, es entspreche der Lebenserfahrung, dass auch ein fest zur Kündigung entschlossener Mitarbeiter möglicherweise von seinem Entschluss abgebracht werden könne, wenn ihm von seinem Arbeitgeber eine Verbesserung der Position und seines Gehaltes versprochen werde.