das Obergericht leitet dabei die Beeinflussbarkeit daraus ab, dass D. später von der Geschäftsleitung der Beklagten eben doch noch zum Bleiben habe überzeugt werden können, stellt aber gleichzeitig klar, dass er damals zu einem Stellenwechsel entschlossen gewesen sei. Diese Feststellung wird jedenfalls nicht als willkürlich widerlegt bzw. entspricht somit dem, was der Kläger selbst als seinen Standpunkt bezeichnet.