Die Rüge ist unbegründet. Das Obergericht bringt im Gesamtzusammenhang durchaus zum Ausdruck, dass Karl D. im fraglichen Zeitpunkt an sich bereits zu einem Stellenwechsel entschlossen gewesen sei. Dies folgt aus dem anschliessenden Passus (Urteil S. 30), wonach D. im damaligen Zeitpunkt "noch nicht unbeeinflussbar entschlossen" zum Stellenwechsel gewesen sei; das Obergericht leitet dabei die Beeinflussbarkeit daraus ab, dass D. später von der Geschäftsleitung der Beklagten eben doch noch zum Bleiben habe überzeugt werden können, stellt aber gleichzeitig klar, dass er damals zu einem Stellenwechsel entschlossen gewesen sei.