damals fest zu zu einem Stellenwechsel entschlossen gewesen sei. Dass der Kläger dies im Hauptverfahren nicht behauptet habe, dürfe ihm nicht entgegengehalten werden, da er keinen Anlass gehabt habe, sich zu den angeblichen Abwerbungsversuchen zu äussern. Der Zeuge Q., auf welchen sich das Obergericht in diesem Zusammenhang berufe, habe über die Absichten D.s nichts ausgesagt und wäre dazu - so der Kläger - auch gar nicht in der Lage gewesen.