a) Willkürlich sei zunächst die Annahme (Beschwerde Rz 133 ff.), wonach sich Karl D. damals (im Sommer 1993) mit dem Gedanken eines Stellenwechsels getragen habe, insofern, als sie e contrario besage, dass D. damals noch nicht fest entschlossen gewesen sei, seine Stelle bei der Beklagten aufzugeben. Die Akten enthielten nichts, was den Standpunkt des Klägers widerlege, wonach D. - 17 -