Ob das Obergericht die in Frage stehende Klausel in rechtlicher Hinsicht zutreffend ausgelegt hat, unterliegt der Überprüfung durch das Bundesgericht und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde (§ 285 ZPO). 5. Schliesslich macht der Kläger im Zusammenhang mit der "bad leaver"- Klausel geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf willkürlichen tatsächlichen Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (Beschwerde C/7, S. 32 ff.).