b) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht ausdrücklich erwogen hat, die Interpretation der fraglichen Klausel (im Sinne einer objektivierter Auslegung) beinhalte keine neuen und damit unzulässigen Behauptungen, sondern vielmehr eine objektive Auslegung; Behauptungen zum tatsächlichen Willen bzw. Verständnis der Parteien lägen nicht vor (Urteil S. 29). Damit hat es - entgegen den Vorbringen der Beschwerde - die Frage beantwortet, ob es sich um Tat- (bzw. Sach-) oder Rechtsfragen handle. Ging es aber in diesem Zusammenhang um Rechtsfragen, so stösst die Rüge einer Verletzung der Eventual- oder der Verhandlungsmaxime ins Leere.