habe das Obergericht erwogen, diese Auslegung der fraglichen Klausel sei zu restriktiv. Mit der Frage, ob die Änderung in der Haltung der Beklagten eine Sachfrage oder eine Rechtsfrage betreffe, habe sich das Obergericht nicht aus-ein- andergesetzt. Mit ihren ursprünglichen Vorbringen zum Inhalt der LIS-Vereinbarung habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, sie verstehe darunter allein ein Verbot der "Abwerbung", nicht aber bereits ein blosses "Ermutigen" oder "Einfluss nehmen". Wenn das Obergericht demgegenüber auch letzteres von der LIS-Vereinbarung erfasst betrachte, verletze es die Eventualmaxime und allenfalls auch die Verhandlungsmaxime.